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Forstamt-Infos

Das Thüringer Forstamt Finsterbergen informiert zu Maßnahmen und Regelungen bei Auslösung einer Waldbrandwarnstufe  

Auszug aus dem Thüringer Waldgesetz (ThürWaldG)  

§ 12 Waldbrandschutz

(2) Es ist verboten, im Wald oder in einer Entfernung von weniger als 100 m zum Wald

  1. offenes Feuer oder offenes Licht anzuzünden oder zu unterhalten, es sei denn, es handelt sich um von den Forstbehörden errichtete oder genehmigte Feuerstellen,
  2. Bodendecken oder Pflanzenreste abzubrennen oder
  3. brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwerfen,  

 

(3) Rauchen im Wald (auch auf Waldwegen) ist verboten.  

 

(4) Ausnahmen zu Absatz 2 Nr. 1 und 2 sowie Absatz 3 genehmigt die untere Forstbehörde, zu Absatz 2 Nr. 2 im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Genehmigungen können nur erteilt werden, wenn Belange der öffentlichen Sicherheit, der Landeskultur, des Naturschutzes oder der Erholung nicht beeinträchtigt werden und Belästigungen nicht auftreten.  

 

(5) Einer Genehmigung nach Absatz 4 hinsichtlich Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 bedürfen nicht

  1. Waldbesitzer oder Personen, die diese in ihrem Wald beschäftigen,
  2. Personen bei der Durchführung behördlich angeordneter oder genehmigter Arbeiten und
  3. Nutzungsberechtigte auf ihren Grundstücken, sofern der Abstand des Feuers zum Wald mindestens 30 m beträgt.

 

Die unter den Nummern 1 bis 3 Aufgeführten haben ausreichende vorbeugende Brandschutzmaßnahmen zu ergreifen.  

 

(6) Bei hoher Brandgefahr kann der Wald nach § 6 Abs. 8 gesperrt werden. In diesem Fall gilt das Verbot für den Umgang mit Feuer auch für den in Absatz 5 genannten Personenkreis. 

Informationen zu den aktuellen Waldbrandwarnstufen

sind über die Internetseite www.thueringenforst.de, das staatliche Forstamt Finsterbergen (03623/3625-0) und die Revierleiter zu beziehen. Ab Waldbrandwarnstufe II werden die Rettungsleitstellen über die aktuelle Warnstufe und den Plan der Rufbereitschaft informiert. Gleichzeitig erfolgt eine Information an die Städte und Gemeinden (über VG) im Dienstbereich. Ab Waldbrandwarnstufe III werden zusätzlich auch die Waldbesitzer, Waldgaststätten und Campingplätze durch das staatliche Forstamt bzw. die Revierleiter informiert.  

 

Waldbrandwarnstufe 0 – es besteht keine bzw. geringe Waldbrandgefahr

Auch hier gelten die vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen. Ausnahmen sind auf Antrag und nach Genehmigung durch das Forstamt möglich und werden i. d. R. erteilt.  

 

Waldbrandwarnstufe I – es besteht Waldbrandgefahr

Es gelten die vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen. Es ist verstärkt auf deren Einhaltung zu achten. Ausnahmen werden nur noch im Einzelfall und unter Festlegung besonderer Sicherheitsmaßnahmen erteilt.  

 

Waldbrandwarnstufe II – es besteht erhöhte Waldbrandgefahr

Es gelten die Festlegungen zu Waldbrandwarnstufe I. Im Forstamt wird eine ständige Rufbereitschaft eingerichtet (1 Bediensteter). Es werden generell keine Ausnahmegenehmigungen mehr erteilt.

 

Das Befahren von Waldgebieten außerhalb von forstbetrieblichen und jagdlichen Aufgaben ist weitestgehend einzuschränken.

 

Achtung: Auch bei Veranstaltungen außerhalb des Waldes  (Volksfeste, Feuerwerk etc.) können Belange des Waldbrandschutzes betroffen sein. Im Zweifelsfall Rücksprache mit dem Forstamt nehmen.  

 

Waldbrandwarnstufe III – es besteht stark erhöhte Waldbrandgefahr

Es gelten die Festlegungen zu Waldbrandwarnstufe II. Die ständige Rufbereitschaft im Forstamt wird auf 2 Bedienstete erhöht. Für alle Waldbesucher gilt ein Wegegebot. Das Befahren von Waldgebieten ist ausschließlich zur Erfüllung forstbetrieblicher und jagdlicher Aufgaben gestattet (auch keine Selbstwerber). Das Verbot zum Umgang mit Feuer gilt auch für den in § 12 (5) genannten Personenkreis.  

 

Waldbrandwarnstufe IV – es besteht höchste Waldbrandgefahr

Es gelten die Festlegungen zu Wandbrandwarnstufe III. Es können Waldgebiete vollständig gesperrt werden.

 

Erforderlichenfalls ist ein Streifendienst einzurichten. Bei vollständiger Sperrung können zur Aufrechterhaltung des Betriebes einzelner Waldgaststätten, Campingplätze etc. Festlegungen über eine befestigte, kontrollierbare Zuwegung/Zufahrt getroffen werden.  

 

FDir. Dr. Horst Sproßmann

Forstamtsleiter

Hinweise zur Waldbewirtschaftung in NATURA 2000-Gebieten

Flora-Fauna-Habitat (FFH)- und Vogelschutzgebiete (SPA) bilden ein EU-weit zusammenhängendes ökologisches Schutzgebietsnetz, das als "NATURA 2000" bezeichnet wird. Der Schutz richtet sich sowohl auf bestimmte Lebensräume als auch auf spezielle Tier- und Pflanzenarten, die in den Anhängen dieser EU-Richtlinien aufgelistet sind. In Thüringen bilden Wälder den Schwerpunkt dieses Schutzgebietsnetzes. Damit stehen die Waldbesitzer in den NATURA 2000-Gebieten in einer besonderen Verantwortung für die Erhaltung der biologischen Vielfalt.

 

In den NATURA 2000-Gebieten ist dafür Sorge zu tragen, dass die dort vorkommenden Waldlebensräume und Arten in einen günstigen Erhaltungszustand gehalten bzw. gebracht werden. Betroffene Waldbesitzer haben deshalb unbedingt das so genannte „Verschlechterungsverbot“ zu beachten. Das heißt, dass Vorhaben, welche die Erhaltungsziele erheblich beeinträchtigen könnten, untersagt sind. Hiervon ausgenommen sind Vorhaben, die auf Erheblichkeit bzw. Verträglichkeit geprüft und zugelassen sind. Durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 10. Januar 2006 und der darauf folgenden Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes wurde der Umfang der zu prüfenden Vorhaben erheblich erweitert, so dass auch Tätigkeiten der üblichen ordnungsgemäßen forstlichen Waldbewirtschaftung in Verdacht geraten können, negative Wirkungen auf die NATURA 2000-Schutzgüter zu entfalten. Eine solche Betrachtungsweise ist allerdings praxisfern und wird den überwiegend die NATURA 2000-Erhaltungsziele nicht beeinträchtigenden bzw. unterstützenden Maßnahmen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft nicht gerecht. Um in dieser Situation die Rechtssicherheit sowohl für die Waldbewirtschafter als auch für die zuständigen Behörden zu verbessern, haben sich die oberste Forst- und Naturschutzbehörde in Thüringen auf die so genannte „Positivliste“ geeinigt. Die Positivliste stellt dar, welche häufigsten forstlichen Maßnahmen im Rahmen der Regelvermutung keine erheblichen Beeinträchtigungen von NATURA 2000-Erhaltungszielen nach sich ziehen, insofern unbedenklich sind und keine Behörden­ beteiligung erfordern bzw. im Umkehrschluss, bei welchen Maßnahmen dies nicht pauschal zutrifft.

 

Die Positivliste dient als Bewirtschaftungshinweis zur Überbrückung des Zeitraums, bis NATURA 2000-Managementpläne bzw. Teilpläne („Fachbeiträge Wald“) erarbeitet sind. In diesen Plänen werden in Korrespondenz mit den Waldbewirtschaftern sowohl die zur Umsetzung der NATURA 2000-Erhaltungsziele erforderlichen und förderfähigen Maßnahmen als auch die unter Würdigung der konkreten Gebietsverhältnisse unbedenklichen Waldbewirtschaftungsvorhaben dargestellt.

 

Die Positivliste ist im Internet unter der Adresse http://www.thueringen.de/de/forst/waldoekologie/naturschutz/natura/content.html abrufbar. Für Fragen und weitergehende Informationen stehen die staatlichen Forstämter und die unteren Naturschutzbehörde der Landratsämter als Ansprechpartner zur Verfügung. Bei Interesse an einer Förderung von naturschutzfachlich gewünschten Bewirtschaftungsmaßnahmen wenden Sie sich an das örtlich zuständige Thüringer Forstamt Finsterbergen.

 

Dr. Horst Sproßmann

Forstamtsleiter